Steuererklärung
Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person sind unterjährige Steuererklärungen, Steuerinventare, Erbschaftssteuererklärung (ev. mit Rückforderung von Verrechnungssteuern) zu machen. Für Erblasser mit Auslandsbezug kommt Internationales Privatrecht (IPR) und eventuell auch internationale Steuerabkommen zur Anwendung. Zu beachten ist weiter, dass in der Regel die Steuerschulden des Erblassers aus der Erbmasse und die Erbschaftssteuern durch die Erben bezahlt werden, soweit sie nicht davon befreit sind. Unter Umständen werden auch Renten, Versicherungsleistungen, Nutzniessungsrechte etc. besteuert.
Auch für die vom Erblasser noch nicht bezahlten und die noch nicht ermittelten, latenten Steuern haften die Erben solidarisch, in der Regel bis zur Höhe ihres Erbteils. Die Erben sind also gut beraten, sich über den Umfang der ausstehenden Steuern zu erkundigen, bevor sie die Erbschaft annehmen.
Erbschaftsplanung ist also immer auch Steuerplanung, gerade dann, wenn ein Familienbetrieb oder Liegenschaften vererbt werden. Da die Steuerhoheit bei den Kantonen liegt, sind auch die Steuersätze sehr unterschiedlich, was erhebliche Konsequenzen für die Erben haben kann.
